Kommunalrecht

Die kommunalen Körperschaften mit ihrer Organisation, ihren Organen und ihrem Handeln werden in der Sächsischen Landkreisordnung, der Sächsischen Gemeindeordnung und dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit geregelt. Diese Regelungen bilden die so genannte Kommunalverfassung.

So sind in der Sächsischen Landkreisordnung die Organe des Landkreises, deren Befugnisse und Zuständigkeiten geregelt. Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. Kreistage und Landräte werden nach den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes durch die Bürger gewählt. Auch die Bestellung von Beigeordneten sowie ihre Rechtsstellung und Befugnisse werden in der Landkreisordnung geregelt. Aus der Sächsischen Landkreisordnung und der Sächsischen Gemeindeordnung ergeben sich weiterhin wirtschaftsrechtliche Vorgaben. Dazu gehören die Haushalts- und Finanzwirtschaft der Kommunen mit Regelungen zu den kommunalen Haushalten. Hier werden auch die Regelungen zum Vermögen der Kommunen und zu kommunalen Unternehmen und Beteiligungen getroffen. Die speziellen Formen für Kooperationen zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften werden im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit geregelt. Den Landkreisen obliegt im Rahmen der Kommunalaufsicht die Rechtsaufsicht über deren kreisangehörige Gemeinden.

Als große öffentliche Auftraggeber ist für die Landkreise auch das Vergaberecht von entscheidender Bedeutung. Wir setzen uns gegenüber dem Freistaat für ein flexibles und anwenderfreundliches Vergaberecht ein.

Die Abstimmung gemeinsamer Positionen des Sächsischen Landkreistages zu kommunalrechtlichen Fragen erfolgt in der AG Rechts- und Kommunalamtsleiter. In dieser AG sind die Amtsleiter der Rechts- und Kommunalämter der Landkreise vertreten.