Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung, auf Gesundheitsvorsorge und Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung. Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe besteht darin, dazu beizutragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu unterstützen und das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Dieser Auftrag wird, wie vom Gesetz vorgesehen, in kooperativem Zusammenwirken von freien und öffentlichen Jugendhilfeträgern erfüllt, wobei die Planungs- und Steuerungsverantwortung der Hilfen und Angebote in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt (Jugendhilfeplanung). Dies sind im Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte mit ihren Jugendämtern.

Diese Planungsverantwortung erstreckt sich auch auf die Planung ausreichender Kindertagesbetreuungsplätze im jeweiligen Kreisgebiet (Kitabedarfsplanung). Weiter unterstützen die Jugendämter die Kindertageseinrichtungen durch eine Fachberatung. Nicht zuletzt übernehmen die Landkreise und Kreisfreien Städte die Elternbeiträge für sozial bedürftige Haushalte und tragen die finanzielle Last von abgesenkten Elternbeiträgen aufgrund von Geschwister- und/oder Alleinerziehendenermäßigung.

Darüber hinaus wirken die Jugendämter in der Familien- wie Jugendgerichtshilfe mit, führen Amtsvormundschaften bzw. -pflegschaften und unterstützen in Unterhaltsangelegenheiten.

Der Sächsische Landkreistag unterstützt die Jugendämter zunächst durch die Möglichkeit des Austausches zu Fachthemen im Rahmen der Sitzungen der AG Jugendamtsleiter. Des Weiteren ist der Sächsische Landkreistag für die sächsischen Landkreise stellvertretendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss, stellvertretendes Mitglied in der Kommission nach § 78 e SGB VIII sowie ordentliches Mitglied in der Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII.